LG Frankfurt/Main - 28.05.1990 (2/9 T 434/90) - DRsp Nr. 1997/2393
LG Frankfurt/Main, vom 28.05.1990 - Aktenzeichen 2/9 T 434/90
DRsp Nr. 1997/2393
Ein Flugschein unterliegt nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen. Seine Wegnahme erfolgt nur im Rahmen der Forderung gegen die Fluggesellschaft durch Nebenpfändung (Hilfspfändung). Dabei ist die vorsorgliche Wegnahme zulässig, sofern die dafür erforderliche Pfändung der Forderung gegen die Fluggesellschaft unverzüglich nachgeholt wird.
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