LG Hannover - 23.04.1953 (11 T 508/52) - DRsp Nr. 1997/2405
LG Hannover, vom 23.04.1953 - Aktenzeichen 11 T 508/52
DRsp Nr. 1997/2405
Der Schutz besteht auch dann, wenn der Schuldner den Gegenstand im Hinblick auf eine künftige Tätigkeit bereits angeschafft hat und ihr Beginn nicht völlig ungewiß ist.
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