LG Kleve vom 05.09.1990
4 T 197/90
Normen:
ZPO § 756 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 704

LG Kleve - 05.09.1990 (4 T 197/90) - DRsp Nr. 1996/18788

LG Kleve, vom 05.09.1990 - Aktenzeichen 4 T 197/90

DRsp Nr. 1996/18788

Die Beschreibung der Gegenleistung im Zug-um-Zug-Titel muß aus sich heraus gegebenenfalls im Wege der Auslegung genügend bestimmbar sein.

Normenkette:

ZPO § 756 ;

Hinweise:

In den Fällen in denen ein wörtliches Angebot genügt (Holschuld) muß der Gläubiger den Gerichtsvollzieher zur Abgabe dieses Angebots bevollmächtigen und ihn anweisen, es gegenüber dem Schuldner abzugeben, denn die Regeln über Willenserklärungen sind entsprechend anwendbar (AG Lampertheim, DGVZ 1980, 188).

Fundstellen
NJW-RR 1991, 704