In den Fällen in denen ein wörtliches Angebot genügt (Holschuld) muß der Gläubiger den Gerichtsvollzieher zur Abgabe dieses Angebots bevollmächtigen und ihn anweisen, es gegenüber dem Schuldner abzugeben, denn die Regeln über Willenserklärungen sind entsprechend anwendbar (AG Lampertheim, DGVZ 1980, 188).
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