LG Krefeld - Beschluß vom 17.10.1991
6 T 257/91
Normen:
StVollzG § 43 ; ZPO §§ 850, 850c ;
Fundstellen:
ZfStrVo 1993, 245

LG Krefeld - Beschluß vom 17.10.1991 (6 T 257/91) - DRsp Nr. 1998/831

LG Krefeld, Beschluß vom 17.10.1991 - Aktenzeichen 6 T 257/91

DRsp Nr. 1998/831

Das einem Gefangenen nach § 43 StVollzG zustehende Arbeitsentgelt unterliegt dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO.

Normenkette:

StVollzG § 43 ; ZPO §§ 850, 850c ;

Gründe:

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat das Amtsgericht K. den Anspruch des Schuldners, der sich in Strafhaft befindet, auf Auszahlung des Eigengeldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils gepfändet.

Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß dahingehend abzuändern sei, daß die Pfändung des Eigengeldes des Schuldners gemäß den Vorschriften der §§ 850ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850 ZPO zu erfolgen habe. Gleichzeitig hat der Schuldner beantragt, ihm für das Erinnerungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Durch Beschluß vom 02.09.1991 hat das Amtsgericht K. die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zurückgewiesen, ohne gleichzeitig den Prozeßkostenhilfeantrag des Schuldners zu bescheiden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, das von der Gläubigerin gepfändete Eigengeld des Schuldners könne nicht einem Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO gleichgestellt werden.

Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt.