LG Leipzig - Beschluß vom 13.03.1996
12 T 7686/95
Normen:
GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 12 ;
Fundstellen:
KTS 1996, 385
WM 1996, 1278
ZIP 1996, 881
Vorinstanzen:
AG Leipzig,

LG Leipzig - Beschluß vom 13.03.1996 (12 T 7686/95) - DRsp Nr. 1998/5559

LG Leipzig, Beschluß vom 13.03.1996 - Aktenzeichen 12 T 7686/95

DRsp Nr. 1998/5559

Im Verfahren bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ist die Anordnung der Zwangsverwaltung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks unzulässig.

Normenkette:

GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 12 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Grundschuld über DM 1.000.000,00, die im o. g. Grundbuchblatt eingetragen ist. Grundstückseigentümerin ist die Schuldnerin, über deren Vermögen durch Beschluß des Amtsgerichtes Leipzig vom 20.07.1995, Az.: 91 N 672/95, die vorläufige Einstellung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtvollstreckungseröffnungsverfahrens angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 04.08.1995, eingegangen beim Amtsgericht Leipzig am 07.08.1995, beantragte die Beschwerdeführerin die Anordnung der Zwangsverwaltung des o. g. Grundstücks aus einem Teilbetrag von DM 100.000,00 nebst 18 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.1995.