LG Leipzig - Beschluß vom 16.01.1996
12 T 7729/95
Normen:
SachenRBerG § 78 Abs. 1 S. 1; ZPO § 867 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1996, 285
Vorinstanzen:
AG Leipzig,

LG Leipzig - Beschluß vom 16.01.1996 (12 T 7729/95) - DRsp Nr. 1998/5563

LG Leipzig, Beschluß vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 12 T 7729/95

DRsp Nr. 1998/5563

Nach Inkrafttreten des SachenRBerG ist eine getrennte Belastung von Grundstück und darauf befindlichem Gebäude durch Eintragung einer Zwangshypothek auf nur einem von beiden nicht mehr zulässig. Die Eintragung einer Gesamthypothek ist jedoch möglich.

Normenkette:

SachenRBerG § 78 Abs. 1 S. 1; ZPO § 867 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin erwirkte gegen die Beschwerdegegner einen Vollstreckungsbescheid über einen Betrag von 9.752,45 DM. Die Beschwerdegegner sind Eigentümer des oben bezeichneten Grundstückes, eingetragen in dem Grundbuch von Dösen, Blatt 571 sowie des darauf befindlichen Gebäudes, für das ein separates Gebäudegrundbuchblatt (Nr. 572) angelegt ist. Die Beschwerdegegner sind Miteigentümer zu gleichen Teilen.

Mit Schreiben vom 26.07.1995 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des Grundstücks i. H. v. 5.752,45 DM und zu Lasten des darauf befindlichen Gebäudes i. H.v. 4.000,-- DM.