I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Grundschuld über 5 Mio. DM, die im o. g. Grundbuchblatt eingetragen ist. Grundstückseigentümer ist die über deren Vermögen der Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 06.07.1993 (Az.: 91 N 230/93) das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Zum Verwalter wurde der Beschwerdegegner bestellt.
Mit Beschluß vom 14.106.1995 ordnete das Amtsgericht Leipzig die Zwangsversteigerung der o. g. Grundstücke an. Durch weiteren Beschluß vom 17.11.1995 wurde der Beschluß vom 14.05.1995 jedoch im Hinblick auf das Gesamtvollstreckungsverfahren wieder aufgehoben. Die zuständige Rechtspflegerin vertrat dabei die Ansicht, daß eine abgesonderte Befriedigung für dinglich gesicherte Grundpfandgläubiger und persönliche Gläubiger in der Gesamtvollstreckung bzw. in dem gleichzeitig anhängigen Versteigerungsverfahren nicht zulässig sei. Gegen diesem am 20.11.1995 ihr zugestellten Beschluß hat die Beschwerdeführerin mit am 23.11.1995 eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt, der weder Rechtspfleger noch der zuständige Richter abhalfen.
II.
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