I.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.1996 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Beschwerdegegnerin wegen behaupteter Mietrückstände in Höhe von insgesamt DM 141.546,41. Zur Glaubhaftmachung wurde, dabei die Kopie eines nicht unterzeichneten Mahnschreibens an die Beschwerdegegnerin sowie die Kopie eines Schreibens an die Energieversorgung Südsachsen AG wegen einer angeblich drohenden Stromsperre vorgelegt. Nachdem der zuständige Amtsrichter darauf hinwies, daß dies zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wies das Amtsgericht mit Beschluß vom 20.03.1996 den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zurück, nach dem binnen der gesetzten Frist von einer Woche keine weiteren Unterlagen zur Akte gelangten.
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