LG Leipzig - Beschluß vom 29.04.1996
12 T 2903/96
Normen:
GesO § 2 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DtZ 1996, 356
KTS 1996, 386
ZIP 1996, 880
Vorinstanzen:
AG Leipzig,

LG Leipzig - Beschluß vom 29.04.1996 (12 T 2903/96) - DRsp Nr. 1998/5555

LG Leipzig, Beschluß vom 29.04.1996 - Aktenzeichen 12 T 2903/96

DRsp Nr. 1998/5555

Die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteils reicht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Rahmen eines Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht aus, da eine Prüfung, ob es sich bei dem im Rahmen des streitigen Verfahrens geltend gemachten Anspruch um denjenigen handelt, der im Eröffnungsverfahren glaubhaft zu machen ist, nicht möglich ist.

Normenkette:

GesO § 2 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.1996 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Beschwerdegegnerin wegen behaupteter Mietrückstände in Höhe von insgesamt DM 141.546,41. Zur Glaubhaftmachung wurde, dabei die Kopie eines nicht unterzeichneten Mahnschreibens an die Beschwerdegegnerin sowie die Kopie eines Schreibens an die Energieversorgung Südsachsen AG wegen einer angeblich drohenden Stromsperre vorgelegt. Nachdem der zuständige Amtsrichter darauf hinwies, daß dies zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wies das Amtsgericht mit Beschluß vom 20.03.1996 den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zurück, nach dem binnen der gesetzten Frist von einer Woche keine weiteren Unterlagen zur Akte gelangten.