LG Lübeck - 17.09.1991 (7 T 520/91) - DRsp Nr. 1997/2427
LG Lübeck, vom 17.09.1991 - Aktenzeichen 7 T 520/91
DRsp Nr. 1997/2427
Die Unpfändbarkeitsbescheinigung muß zumindest ausweisen, wie weit die vergeblichen Vollstreckungsmaßnahmen zeitlich zurückliegen und in welchem Umfang sie versucht wurden (Forderungshöhe/Durchsuchungsumfang), da vergangene Erfahrungen nur dann zu einer verläßlichen Prognose berechtigen, wenn es nach der Lebenserfahrung sehr wahrscheinlich ist, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem nicht wesentlich geändert haben.
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