LG Mainz vom 26.07.1972
2 T 88/72
Normen:
ZPO § 750 ;
Fundstellen:
DGVZ 1973, 170

LG Mainz - 26.07.1972 (2 T 88/72) - DRsp Nr. 1996/18828

LG Mainz, vom 26.07.1972 - Aktenzeichen 2 T 88/72

DRsp Nr. 1996/18828

Bei natürlichen Personen genügt durchweg die Bezeichnung mit Vor- und Familienname, (möglichst auch) Stand und Gewerbe, Wohnort mit Straße und Hausnummer. Bei gleichem Namen und Vornamen von Vater und Sohn bedarf es des Zusatzes sen. oder jun.

Normenkette:

ZPO § 750 ;

Hinweise:

Unter Umständen ist es in diesen Fällen jedoch besser, das Geburtsdatum beizufügen. Es kann aber andererseits auch die Bezeichnung des Berufes genügen.

Fundstellen
DGVZ 1973, 170