LG Mannheim - 30.09.1969 (12 T 161/69) - DRsp Nr. 1997/2432
LG Mannheim, vom 30.09.1969 - Aktenzeichen 12 T 161/69
DRsp Nr. 1997/2432
Steht seitens des Unterhaltsverpflichteten für die Befriedigung mehrerer untereinander gleichrangiger nichtehelicher Kinder pfändbares Vermögen nur in derartig begrenztem Umfang zur Verfügung, daß sämtliche nur teilweise befriedigt werden können, muß ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Pfändung der ihnen zustehende Anteil entsprechend der Höhe ihrer titulierten Forderung auf Antrag vom Gericht festgesetzt werden. Das zeitliche Entstehen und die zeitliche Geltendmachung ist dann abweichend von § 804 Abs. 3ZPO unbeachtlich.
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