LG Münster vom 15.12.1994
5 T 1085/94
Normen:
ZPO § 829 ;
Fundstellen:
InVo 1996, 217
JurBüro 1996, 107

LG Münster - 15.12.1994 (5 T 1085/94) - DRsp Nr. 1997/6857

LG Münster, vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 5 T 1085/94

DRsp Nr. 1997/6857

Bei Pfändung des einem Strafgefangenen zustehenden Eigengeldes sind die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nicht anwendbar. Das einem Strafgefangenen zustehende Eigengeld hat nicht die Funktion von Arbeitseinkommen.

Normenkette:

ZPO § 829 ;

Hinweise:

Umstritten; wie das OLG Karlsruhe auch: LG Itzehoe, Rpfleger 1991, 521; a.M.: OLG Frankfurt/M, Rpfleger 1984, 425; LG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1536. Zum Meinungsstand vgl. i.ü. Stöber, Forderungspfändung, Rdn. 135; Behr, JurBüro 1996, 514.

Das Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) ist grundsätzlich nur für Unterhaltsgläubiger pfändbar (§ 51 Abs. 5 StVollzG). Dem entlassenen Strafgefangenen ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung benötigt. Diesen Freibetrag hat das Vollstreckungsgericht festzusetzen (§ 51 Abs. 5 Satz 2 StVollzG).