LG Münster vom 24.05.1991
10 O 119/91
Normen:
ZPO § 829 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1991, 379

LG Münster - 24.05.1991 (10 O 119/91) - DRsp Nr. 1997/6859

LG Münster, vom 24.05.1991 - Aktenzeichen 10 O 119/91

DRsp Nr. 1997/6859

Mängel im Pfändungsverfahren stehen der wirksamen Pfändung in der Regel nicht entgegen; sie machen den Vollstreckungsakt anfechtbar, nicht nichtig. Ein Pfandrecht an einer künftigen Forderung (Gehaltsanspruch) kann nicht entstehen, solange der Schuldner nicht ihr Inhaber wird. Eine Gehaltspfändung geht daher ins Leere, wenn das Gehalt zuvor abgetreten war.

Normenkette:

ZPO § 829 ;
Fundstellen
Rpfleger 1991, 379