LG Neubrandenburg - Beschluß vom 22.12.1994
3 T 176/94
Normen:
BGB § 878 ; GBO § 27 Satz 1; GesO § 19 ;
Fundstellen:
KTS 1995, 437
RAnB 1995, 153

LG Neubrandenburg - Beschluß vom 22.12.1994 (3 T 176/94) - DRsp Nr. 1995/10320

LG Neubrandenburg, Beschluß vom 22.12.1994 - Aktenzeichen 3 T 176/94

DRsp Nr. 1995/10320

Eine durch den Gesamtvollstreckungsverwalter abgegebene Auflassungserklärung wird nicht dadurch nachträglich unwirksam, daß die Verfügungsmacht des Verwalters durch Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vor der Eigentumsumschreibung entfallen ist (§ 878 BGB analog). Entsprechendes gilt für die nach § 27 Satz 1 GBO erforderliche Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld.

Normenkette:

BGB § 878 ; GBO § 27 Satz 1; GesO § 19 ;

Sachverhalt:

Die Beteiligte (Beteil.) zu 3 ist als Eigentümerin zweier Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Über ihr Vermögen ist mit Beschluß vom 11.12.1991 die Gesamtvollstreckung eröffnet und ... als Verwalter bestellt worden. Mit Antrag vom 6.7.1994 ist die Löschung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beantragt worden.

Mit notariellen Verträgen vom 13.4.1993 und Auflassungserklärungen vom 12.1.1994 des bevollmächtigten Notars hat der Verwalter die Grundstücke an die Beteil. zu 1 und 2 verkauft und aufgelassen.