LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 21.11.1996 (5 HKO 2571/96) - DRsp Nr. 1998/12039
LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 5 HKO 2571/96
DRsp Nr. 1998/12039
Der im Wege einer einstweiligen Verfügung zum Sequester bestellte Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit eine dem Vergleichsverwalter entsprechende Vergütung.
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