LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 27.12.1991 (3 O 8649/91) - DRsp Nr. 1998/12119
LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 27.12.1991 - Aktenzeichen 3 O 8649/91
DRsp Nr. 1998/12119
Zur Frage, wann bei einem neuerlichen im Kern identischen Wettbewerbsverstoß durch den selben Wettbewerber der Verletzte erneut vor einer Klage abmahnen muß, wenn sich der Wettbewerber hinsichtlich des früheren Verstoßes bereits einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterworfen hatte.
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