LG Oldenburg vom 14.11.1990
6 T 807/90
Normen:
ZPO § 811 ;
Fundstellen:
DGVZ 1991, 119

LG Oldenburg - 14.11.1990 (6 T 807/90) - DRsp Nr. 1997/2441

LG Oldenburg, vom 14.11.1990 - Aktenzeichen 6 T 807/90

DRsp Nr. 1997/2441

Ein LKW mit Anhänger, der zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit benötigt wird, kann auch nicht aufgrund bestehenden Eigentumsvorbehalts wegen des Kaufpreisrestes für den Verkäufer gepfändet werden.

Normenkette:

ZPO § 811 ;

Hinweise:

Eine andere Auffassung im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt beim PKW vertritt das AG Kempten, DGVZ 1991, 44 (vgl. aber auch: LG Heilbronn, NJW 1988, 148 mit der gegenteiligen Auffassung beim PKW).

Der LKW eines Fuhrunternehmers ist nur dann unpfändbar, wenn er der einzige ist und der Schuldner mit diesem LKW persönlich im Unternehmen mitarbeitet (LG Bonn, MDR 1960, 770; a.A.: LG Darmstadt, NJW 1955, 347). Dagegen ist der Klein-LKW des Schaustellers, der damit von Jahrmarkt zu Jahrmarkt zieht unpfändbar (AG Köln, JurBüro 1965, 932). Pfändbar hingegen ist der LKW des Bauunternehmers, bei dem der Maschineneinsatz dominiert.

Fundstellen
DGVZ 1991, 119