LG Oldenburg vom 18.10.1990
6 T 726/90
Normen:
ZVG § 93 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)96b
KTS 1991, 267 (Ls)
Rpfleger 1990, 29
Rpfleger 1991, 29

LG Oldenburg - 18.10.1990 (6 T 726/90) - DRsp Nr. 1992/11408

LG Oldenburg, vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 6 T 726/90

DRsp Nr. 1992/11408

»Die Zwangsvollstreckung des Erstehers aus dem Zuschlagsbeschluß gegen den Schuldner auf Räumung des ersteigerten Grundstücks richtet sich auch gegen den Ehegatten des Schuldners, der allein auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft Mitbesitzer ist.«

Normenkette:

ZVG § 93 ;

b. »Ob der Titel [Zuschlagsbeschluß] gegen den bisherigen Eigentümer auch die Räumung seiner Familienangehörigen, insbesondere des Ehepartners umfaßt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die h.M. bejaht diese Frage, während eine im Vordringen befindliche Meinung auch einen Titel gegen die mitwohnenden Familienangehörigen verlangt (vgl. zum Meinungsstand Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 885 Rdn. 9 ff. m.w.N.). Die Kammer schließt sich der h.M. an; die hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Es soll nicht verkannt werden, daß im Ergebnis eine Vollstreckungsmaßnahme gegen eine Person betrieben wird, gegen die ein Vollstreckungstitel nicht vorliegt. Dies ist jedoch dem Vollstreckungsrecht nicht fremd, wie sich aus § 885 Abs. 2 und 3 ZPO ergibt. ...