LG Stade vom 30.04.1959
1 T 87/59
Normen:
ZPO § 803 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
JurBüro 1959, 515

LG Stade - 30.04.1959 (1 T 87/59) - DRsp Nr. 1997/2449

LG Stade, vom 30.04.1959 - Aktenzeichen 1 T 87/59

DRsp Nr. 1997/2449

Besitzt der Schuldner nur einen der Pfändung unterliegenden Gegenstand, wie hier das Fernsehgerät, so muß ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes und die Höhe des zu vollstreckenden Zahlungsanspruchs die Pfändung durchgeführt werden.

Normenkette:

ZPO § 803 Abs. 1 S. 2;

Hinweise:

Betreibt der Gläubiger wegen einer Forderung gegen mehrere (Gesamt-)Schuldner die Zwangsvollstreckung, werden die bei den einzelnen Schuldnern gepfändeten Gegenstände nicht zusammengerechnet. Jeder einzelne Schuldner ist isoliert zu betrachten. Erst wenn ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt hat, können die anderen sich gegen die Vollstreckung in ihr Vermögen mit der Klage nach § 767 ZPO wenden. Deshalb darf auch die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen nur einen (der) Gesamtschuldner nicht von der Vorlage aller gegen die Schuldner erteilten Vollstreckungstitel abhängig gemacht werden (LG Stuttgart, Rpfleger 1983, 161 = Justiz 1983, 76; LG Bremen, DGVZ 1982, 76; AG Groß-Gerau, Rpfleger 1981, 151 m. Anm. von Spangenberg; AG Arnsberg, DGVZ 1979, 188; a.A.: AG Günzburg, DGVZ 1983, 168; AG Mönchengladbach-Rheydt, DGVZ 1982, 79; AG Wolfratshausen, DGVZ 1981, 159).