Betreibt der Gläubiger wegen einer Forderung gegen mehrere (Gesamt-)Schuldner die Zwangsvollstreckung, werden die bei den einzelnen Schuldnern gepfändeten Gegenstände nicht zusammengerechnet. Jeder einzelne Schuldner ist isoliert zu betrachten. Erst wenn ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt hat, können die anderen sich gegen die Vollstreckung in ihr Vermögen mit der Klage nach § 767 ZPO wenden. Deshalb darf auch die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen nur einen (der) Gesamtschuldner nicht von der Vorlage aller gegen die Schuldner erteilten Vollstreckungstitel abhängig gemacht werden (LG Stuttgart, Rpfleger 1983, 161 = Justiz 1983, 76; LG Bremen, DGVZ 1982, 76; AG Groß-Gerau, Rpfleger 1981, 151 m. Anm. von Spangenberg; AG Arnsberg, DGVZ 1979, 188; a.A.: AG Günzburg, DGVZ 1983, 168; AG Mönchengladbach-Rheydt, DGVZ 1982, 79; AG Wolfratshausen, DGVZ 1981, 159).
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