LG Stuttgart vom 18.12.1990
2 T 1074/90
Normen:
ZPO § 803 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DGVZ 1991, 58

LG Stuttgart - 18.12.1990 (2 T 1074/90) - DRsp Nr. 1997/2451

LG Stuttgart, vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 2 T 1074/90

DRsp Nr. 1997/2451

Durch die Vorschrift des § 803 Abs. 2 ZPO wird auch die Pfändung solcher Sachen untersagt, die - wie die isolierte Pfändung eines Kfz-Kennzeichens für ein vom Schuldner geleastes Fahrzeug - keinen Vermögenswert für die Zwangsvollstreckung darstellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner die nach ihrem objektiven Wert unpfändbare Sache benötigt, um eine andere, höherwertige, der Pfändung durch den Gläubiger entzogene Sache benutzen zu können.

Normenkette:

ZPO § 803 Abs. 2 ;
Fundstellen
DGVZ 1991, 58