LG Traunstein - Beschluß vom 04.10.1989
4 T 2760/89
Normen:
ZPO § 903 ;
Fundstellen:
DGVZ 1990, 12

LG Traunstein - Beschluß vom 04.10.1989 (4 T 2760/89) - DRsp Nr. 1998/12279

LG Traunstein, Beschluß vom 04.10.1989 - Aktenzeichen 4 T 2760/89

DRsp Nr. 1998/12279

Hat der Schuldner nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Arbeitsstelle gefunden und kann daraus auf einen zwischenzeitlichen Vermögenserwerb geschlossen werden, braucht der Gläubiger bei einem Antrag auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist in der Regel keine neue Unpfändbarkeitsbescheinigung vorzulegen.

Normenkette:

ZPO § 903 ;
Fundstellen
DGVZ 1990, 12