LG Traunstein - Beschluß vom 04.10.1989 (4 T 2760/89) - DRsp Nr. 1998/12279
LG Traunstein, Beschluß vom 04.10.1989 - Aktenzeichen 4 T 2760/89
DRsp Nr. 1998/12279
Hat der Schuldner nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Arbeitsstelle gefunden und kann daraus auf einen zwischenzeitlichen Vermögenserwerb geschlossen werden, braucht der Gläubiger bei einem Antrag auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist in der Regel keine neue Unpfändbarkeitsbescheinigung vorzulegen.
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