LG Würzburg - Beschluß vom 16.07.1996 (3 T 1257/96) - DRsp Nr. 1998/12328
LG Würzburg, Beschluß vom 16.07.1996 - Aktenzeichen 3 T 1257/96
DRsp Nr. 1998/12328
Ein Arzt ist im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet, auch seine offenstehenden Honorarforderungen gegen Privatpatienten anzugeben und kann sich dabei nicht auf seine ärztliche Schweigepflicht berufen.
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