Autor: Lissner |
Die offene Eigentümergrundschuld, d.h., der Grundstückseigentümer ist im Grundbuch als Gläubiger des Rechts bezeichnet, unterliegt gem. § 1196 Abs. 3 BGB zunächst nicht dem gesetzlichen Löschungsanspruch. Steht eine solche Eigentümergrundschuld nach erfolgter Abtretung, Pfändung oder Verpfändung erneut dem Eigentümer zu, besteht der Löschungsanspruch jedoch.
Ebenso wird das eingetragene Eigentümerrecht dann Fremdgrundschuld und ist dem gesetzlichen Löschungsanspruch ausgesetzt, wenn das Eigentum am Grundstück auf einen Dritten übergeht.
Insbesondere die offene Briefeigentümergrundschuld, zu deren Abtretung gem. §§ 1117, 1192 BGB keine Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, birgt für den pfändenden Gläubiger die Ungewissheit des möglichen Bestehens eines gesetzlichen Löschungsanspruchs.
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