6/13.8.8.3 Löschungsanspruch bei Rückgewähransprüchen

Autor: Lissner

Dagegen kann der gesetzliche Löschungsanspruch die Rechte des Gläubigers, der den Anspruch des Schuldners gegen den Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr des dinglichen Rechts pfändet, nicht beeinträchtigen. Denn der Anspruch auf Rückgewähr folgt aus der Sicherungsabrede und stellt eine Verpflichtung des Sicherungsnehmers dar (sog. derivative Eigentümergrundschuld).

Sie bewirkt also keinesfalls den gesetzlichen Übergang der Grundschuld auf den Sicherungsgeber und Eigentümer des belasteten Grundstücks.

Inhalt der Sicherungsabrede

Auch wenn der Sicherungsnehmer aus der Sicherungsabrede zur Übertragung der Grundschuld an den Sicherungsgeber verpflichtet ist, wird frühestens bei der entsprechenden Erfüllung dieser Verpflichtung ein Eigentümerrecht begründet. Eine solche Erfüllung ist aber nach erfolgter Pfändung dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam.

Demzufolge kann nach der Pfändung des Rückgewähranspruchs de facto kein Eigentümerrecht und damit kein gesetzlicher Löschungsanspruch entstehen.

Damit besteht auch für den Gläubiger, dessen Pfändungspfandrecht sich am Anspruch des Schuldners auf Auskehr des Mehrerlöses fortsetzt, keine Gefahr, durch gleich- oder nachrangig dinglich Berechtigte infolge deren Löschungsanspruchs von der Erlösverteilung ausgeschlossen zu werden.

Dasselbe gilt für die unmittelbare Pfändung des Anspruchs auf Auskehr des Mehrerlöses.