Autor: Lissner |
Dagegen kann der gesetzliche Löschungsanspruch die Rechte des Gläubigers, der den Anspruch des Schuldners gegen den Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr des dinglichen Rechts pfändet, nicht beeinträchtigen. Denn der Anspruch auf Rückgewähr folgt aus der Sicherungsabrede und stellt eine Verpflichtung des Sicherungsnehmers dar (sog. derivative Eigentümergrundschuld).
Sie bewirkt also keinesfalls den gesetzlichen Übergang der Grundschuld auf den Sicherungsgeber und Eigentümer des belasteten Grundstücks.
Auch wenn der Sicherungsnehmer aus der Sicherungsabrede zur Übertragung der Grundschuld an den Sicherungsgeber verpflichtet ist, wird frühestens bei der entsprechenden Erfüllung dieser Verpflichtung ein Eigentümerrecht begründet. Eine solche Erfüllung ist aber nach erfolgter Pfändung dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam.
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