6/13.8.8.1 Löschungsanspruch bei verschleierter Eigentümergrundschuld

Autor: Lissner

Gesetzlicher Löschungsanspruch

Der gesetzliche Löschungsanspruch des §  1179a BGB besteht grundsätzlich bei verschleierten Eigentümergrundschulden, soweit nicht einer der folgenden Ausnahmefälle vorliegt:

Die vorläufige Eigentümergrundschuld ist deshalb entstanden, weil die Forderung noch nicht valutiert ist (§  1179a Abs.  2 BGB). Der Löschungsanspruch kann in diesem Fall erst geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass die eingetragene Hypothekenforderung nicht mehr entstehen wird. Existiert der Löschungsanspruch, wirkt er jedoch auch gegen vorher entstandene Eigentümerrechte.

Der Löschungsanspruch wird demnach nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Eigentümergrundschuld vor dem Entstehen des Löschungsanspruchs gepfändet wurde; auch eine zwischenzeitlich erfolgte Abtretung kann den Löschungsanspruch nicht beseitigen.