OLG Köln - Beschluss vom 06.06.1994
19 W 55/93
Normen:
ZPO § 138 § 727 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 293

Nachweis des Forderungsübergangs auf Rechtsschutzversicherer durch öffentliche Urkunde

OLG Köln, Beschluss vom 06.06.1994 - Aktenzeichen 19 W 55/93

DRsp Nr. 2005/8990

Nachweis des Forderungsübergangs auf Rechtsschutzversicherer durch öffentliche Urkunde

»1. Im Verfahren über den Antrag auf Umschreibung einer Vollstreckungsklausel zu einem Kostenfestsetzungsbeschluss gelten die Anforderungen des § 727 ZPO für den Nachweis eines Forderungsübergangs von einem Versicherungsnehmer auf den Rechtsschutzversicherer. Dessen Rechtsnachfolge kann weder aufgrund des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß den §§ 67 Abs. 1 WG, 20 Abs. 2 ARB als offenkundig im Sinne des § 727 Abs. 2 ZPO angesehen werden, noch kann sie wegen des Schweigens des Kostenschuldners im Rahmen der Anhörung als zugestanden angesehen werden, da § 138 Abs. 3 ZPO im Klauselerteilungsverfahren nicht, auch nicht analog anwendbar ist. 2. Der Nachweis der Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO kann durch die Vorlage eines notariell beglaubigten Abtretungsvertrages erfolgen, in dem der Versicherungsnehmer, zu dessen Gunsten der Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, bestätigt, dass der Rechtsschutzversicherer ihn von allen Anwaltsund Gerichtskosten des Rechtsstreites freigestellt hat oder dass dieser die Kosten gezahlt hat.«

Normenkette:

ZPO § 138 § 727 ;

Gründe:

I.