Autor: Pegger |
Die Vorschriften der
Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben worden, so werden nach dem 01.03.2002 und vor dem 10.01.2015 erlassene Entscheidungen nach Maßgabe der Verordnung anerkannt bzw. zur Vollstreckung zugelassen, wenn entweder die Klage erhoben wurde, nachdem das EuGVÜ oder das LGVÜ sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft getreten war.
In allen anderen Fällen werden nach dem 01.03.2002 und vor dem 10.01.2015 erlassene Entscheidungen nach Maßgabe der Verordnung anerkannt bzw. zur Vollstreckung zugelassen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft war.
Die
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