OE/IV.3 Die Brüssel I-VO (EuGVVO) als Nachfolger des EuGVÜ

Autor: Pegger

EuGVVO

Die Vorschriften der EuGVVO a.F. sind auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die nach dem 01.03.2002 und vor dem 10.01.2015 erhoben bzw. aufgenommen worden sind (Art. 66 EuGVVO a.F.).

Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben worden, so werden nach dem 01.03.2002 und vor dem 10.01.2015 erlassene Entscheidungen nach Maßgabe der Verordnung anerkannt bzw. zur Vollstreckung zugelassen, wenn entweder die Klage erhoben wurde, nachdem das EuGVÜ oder das LGVÜ sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft getreten war.

In allen anderen Fällen werden nach dem 01.03.2002 und vor dem 10.01.2015 erlassene Entscheidungen nach Maßgabe der Verordnung anerkannt bzw. zur Vollstreckung zugelassen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft war.

Die EuGVVO n.F. ist somit auf alle Verfahren, öffentliche Urkunden oder Vergleiche anzuwenden, die ab 10.01.2015 eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen wurden (Art. 66 EuGVVO n.F.).