OE/V.1 Allgemeines

Autor: Pegger

Vollstreckungswirkung

Die Entscheidung, die in einem EuGVVO-Mitgliedstaat ergangen ist, wird im Zweitstaat grundsätzlich ohne weiteres Verfahren anerkannt. Dies gilt jedoch im Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. nicht für die Vollstreckungswirkung der Entscheidung. Eine solche kommt der Entscheidung grundsätzlich erst durch die sogenannte Vollstreckbarerklärung zu (vgl. Art. 38 EuGVVO a.F.; Art. 31 EuGVÜ). Im Anwendungsbereich der EuGVVO n.F. ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung nunmehr in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 39 EuGVVO n.F.).

Entscheidungen, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind, werden jedoch auch im Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf oder ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann (vgl. Art. 5 EuGVVO). Voraussetzung hierfür ist, dass eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung über Antrag als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde.

Urteile, die im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens erwirkt wurden, bedürfen ebenfalls keiner Vollstreckbarkeitserklärung.