Autor: Pegger |
Nach § 41 Abs. 1 öZPO i.V.m. § 74 Abs. 1 EO hat eine Partei gegenüber der unterliegenden Partei einen Anspruch auf Ersatz aller durch die Prozessführung verursachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) notwendigen Kosten.
Das Gericht bestimmt, welche Kosten als notwendig anzusehen sind und hat dies ohne Zulassung eines besonderen Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden.
Der verpflichteten Partei kommt grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz von Kosten zu, da sie infolge Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen laut dem Exekutionstitel als unterliegende Partei anzusehen ist.
Grundsätzlich sind als Voraussetzung für eine entsprechende Entscheidung des Gerichtes über die Kosten diese zunächst vom betreibenden Gläubiger anzusprechen. Dies erfolgt durch die Vorlage eines Kostenverzeichnisses.
Abgesehen von Ausnahmen, ist der Kostenersatz - bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches - in Verbindung mit der Eingabe bzw. dem Antrag zu begehren. Sofern also Kosten ersetzt werden sollen, sind diese bereits mit dem Exekutionsantrag bekanntzugeben und in einem entsprechenden
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