OLG Brandenburg - Beschluß vom 06.12.1994 (9 UF 103/94) - DRsp Nr. 1995/7525
OLG Brandenburg, Beschluß vom 06.12.1994 - Aktenzeichen 9 UF 103/94
DRsp Nr. 1995/7525
1. Auch eine Vereinbarung der Eltern zur Regelung des Umgangsrechts kann zur Vollstreckung nach § 33FGG geeignet sein, wenn das Gericht sie durch eine eigene Entscheidung gebilligt und ihr eindeutig den Charakter einer Verfügung im Sinne des § 33FGG verliehen hat. Allein die Protokollierung der Vereinbarung durch das Gericht reicht in diesem Zusammenhang nicht aus; vielmehr ist wenigstens noch eine Androhung eines Zwangsgeldes erforderlich.2. Vollstreckbar ist eine Umgangsvereinbarung im übrigen nur, wenn sie genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangsrechts enthält.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.