OLG Brandenburg - Beschluß vom 21.03.1995 (8 W 12/95) - DRsp Nr. 1996/3229
OLG Brandenburg, Beschluß vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 8 W 12/95
DRsp Nr. 1996/3229
Ist die Ehe der Parteien noch vor dem Beitritt der DDR im räumlichen Bereich der neuen Länder geschieden worden, so richtet sich die Auflösung der ehelichen Vermögensgemeinschaft nach § 13 ff. FGB allein nach dem Recht der ehemaligen DDR, Art. 234 § 4a Abs. 2 S. 2 EGBGB. Die Verteilung des hier vorhandenen Grundvermögens erfolgt somit nach § 39 FGB, nicht nach § 180ZVG.
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