Beachte: Das Rechtskraftzeugnis ist zu erteilen, wenn ein Rechtsmittel überhaupt nicht statthaft ist. Ist ein Rechtsmittel (Einspruch) statthaft, so ist vor der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zu prüfen, ob formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO) eingetreten ist. Innerhalb der Rechtsmittelfrist (Einspruchsfrist) eingelegte Rechtsmittel (Einsprüche) sind nicht darauf zu überprüfen, ob der Rechtsbehelf im Einzelfall zulässig ist. Die Einlegung von Rechtsmitteln nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hindert nicht die Erteilung des Zeugnisses.
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