1. Auch nach Aufgabe des im Strafrecht entwickelten Rechtsinstituts des Fortsetzungszusammenhangs sind diese Grundsätze, soweit sie in einer für die zivilrechtliche Vertragsstrafe anerkannten Bedeutung zu verstehen sind, im zivilrechtlichen Ordnungsmittelverfahren weiterhin anzuwenden. Vielmehr beruht insoweit die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Einzelakte, die eine sogenannte natürliche Handlungseinheit bilden oder bei denen der Wille eines Schuldners von vornherein auf mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, auf dem allgemeinen Gerechtigkeitsgebot mit dem Ziel, einer unangemessenen Bestrafung eng zusammengehörender Handlungen durch die Vervielfältigung der für Einzelverstöße vorgesehenen Sanktionen zu begegnen.2. Wegen fortgesetzter Verstöße ist somit nach wie vor ein einheitliches Ordnungsgeld festzusetzen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.