OLG Celle - Beschluß vom 09.11.1995
18 WF 117/95; 18 WF 118/95
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
WRP 1997, 89

OLG Celle - Beschluß vom 09.11.1995 (18 WF 117/95; 18 WF 118/95) - DRsp Nr. 1998/6788

OLG Celle, Beschluß vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 18 WF 117/95; 18 WF 118/95

DRsp Nr. 1998/6788

1. Auch nach Aufgabe des im Strafrecht entwickelten Rechtsinstituts des Fortsetzungszusammenhangs sind diese Grundsätze, soweit sie in einer für die zivilrechtliche Vertragsstrafe anerkannten Bedeutung zu verstehen sind, im zivilrechtlichen Ordnungsmittelverfahren weiterhin anzuwenden. Vielmehr beruht insoweit die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Einzelakte, die eine sogenannte natürliche Handlungseinheit bilden oder bei denen der Wille eines Schuldners von vornherein auf mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, auf dem allgemeinen Gerechtigkeitsgebot mit dem Ziel, einer unangemessenen Bestrafung eng zusammengehörender Handlungen durch die Vervielfältigung der für Einzelverstöße vorgesehenen Sanktionen zu begegnen. 2. Wegen fortgesetzter Verstöße ist somit nach wie vor ein einheitliches Ordnungsgeld festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 890 ;
Fundstellen