OLG Dresden - Beschluß vom 21.11.1995
3 W 459/95
Normen:
GesO § 1 Abs. 3, § 20 ; ZPO § 568 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EWiR 1996, 71

OLG Dresden - Beschluß vom 21.11.1995 (3 W 459/95) - DRsp Nr. 1998/5033

OLG Dresden, Beschluß vom 21.11.1995 - Aktenzeichen 3 W 459/95

DRsp Nr. 1998/5033

In der Gesamtvollstreckung ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft, da diese vom Gesetz nicht vorgesehen ist.

Normenkette:

GesO § 1 Abs. 3, § 20 ; ZPO § 568 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Bei der vom Beteiligten zu 2) eingelegten Beschwerde handelt es sich um eine weitere Beschwerde, da bereits zwei gerichtliche Entscheidungen vorliegen. Dabei ist das Rechtsmittel nicht im Sinne einer "Oberbeschwerde" zu verstehen; es handelt sich vielmehr um eine erste Beschwerde, gerichtet gegen die Entscheidung des Gerichts, welche über die vorhergehende Beschwerde entschieden hat, vgl. Münchener Kommentar/Braun, ZPO, Rdnr. 3 zu § 568 ZPO. Die Ansicht des Führers der weiteren Beschwerde, daß er durch die landgerichtliche Entscheidung erstmalig beschwert wurde und es sich somit um eine Erstbeschwerde handele ist unzutreffend. Bereits die Entscheidung des Amtsgerichts Chemnitz hat den zur Erstattung angemeldeten Vergütungsbetrag des Gesamtvollstreckungsverwalters erheblich reduziert und somit dem Begehren des Beteiligten zu 2) teilweise nicht entsprochen.

Insofern kann sich der Beteiligte zu 2) auch nicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (ZIP 1994, 162 ff) berufen. Dort wurde ein außerhalb des Beschwerdeverfahrens stehender Dritter in der Entscheidung des Landgerichts erstmals mit einer Kostenentscheidung beschwert.