Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat die am 25.7.1995 zwischen der ... (Gemeinschuldnerin) und den Beklagten abgeschlossenen Kaufverträge über eine gebrauchte Baumaschine Marke BOBCAT-Kompaktlader zum Preis von 32.200,00 DM, einen gebrauchten VW Golf zum Preis von 6.325,00 DM und einen weiteren VW Golf zum Preis von 5.750,00 DM und die in den Verträgen erklärte "Verrechnung" des Kaufpreises mit Gebührenforderungen der Beklagten, durch die die Beklagten eine Erfüllung ihrer Gebührenforderungen in Höhe von 44.275 DM erlangt haben, wirksam gem. §
Gemäß §
Die Anfechtung dient dem Zweck, sachlich ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen.
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