OLG Dresden - Urteil vom 07.11.1996
16 U 662/96
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; KO § 37 ;
Fundstellen:
EWiR § 10 GesO 2/97, 113
EWiR 1997, 113

OLG Dresden - Urteil vom 07.11.1996 (16 U 662/96) - DRsp Nr. 1998/4938

OLG Dresden, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 16 U 662/96

DRsp Nr. 1998/4938

1. Da § 10 GesO nicht regelt, was aufgrund einer Konkursanfechtung zurückzugewähren ist, richtet sich dies nach einer analogen Anwendung des Rückgewähranspruchs gem. § 37 OLG KO. 2. Benachteiligung einer Verrechnungsabrede gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO.

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; KO § 37 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat die am 25.7.1995 zwischen der ... (Gemeinschuldnerin) und den Beklagten abgeschlossenen Kaufverträge über eine gebrauchte Baumaschine Marke BOBCAT-Kompaktlader zum Preis von 32.200,00 DM, einen gebrauchten VW Golf zum Preis von 6.325,00 DM und einen weiteren VW Golf zum Preis von 5.750,00 DM und die in den Verträgen erklärte "Verrechnung" des Kaufpreises mit Gebührenforderungen der Beklagten, durch die die Beklagten eine Erfüllung ihrer Gebührenforderungen in Höhe von 44.275 DM erlangt haben, wirksam gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 GesO angefochten.

Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 GesO kann der Verwalter Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, wenn sie in der Absicht vorgenommen wurden, die Gläubiger zu benachteiligen, und dem Dritten diese Absicht bekannt war.

Die Anfechtung dient dem Zweck, sachlich ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen.