OLG Dresden - Urteil vom 08.11.1995
8 U 1053/95
Normen:
AGB Banken Nr. 14; BGB §§ 1205, 1209 ; GesO § 2 Abs. 3, 4, § 7 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 ; KO §§ 30, 31 ;
Fundstellen:
NJ 1996, 222
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3672/94

OLG Dresden - Urteil vom 08.11.1995 (8 U 1053/95) - DRsp Nr. 1998/5035

OLG Dresden, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 8 U 1053/95

DRsp Nr. 1998/5035

Rechte einer Bank an Gutschriften auf dem Konto des Gemeinschuldners, die vor Erlaß eines Sequestrationsbeschlusses eingingen.

Normenkette:

AGB Banken Nr. 14; BGB §§ 1205, 1209 ; GesO § 2 Abs. 3, 4, § 7 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 ; KO §§ 30, 31 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Gesamtvollstreckungsverwalter die Zahlung eines Kontobetrages, den der Gemeinschuldner als Guthaben bei der Beklagten hatte.

Nach der Wende machte sich der Gemeinschuldner selbständig und betrieb einen sogenannten Germania-Fachhandel (Waffenhandel und Entrümpelung). Die Beklagte erklärte sich bereit, den Gemeinschuldner bei seinen geschäftlichen Aktivitäten mit Krediten zu unterstützen. Insgesamt wurden Herrn drei Kredite gewährt.

a) mit Vertrag vom 06.10.1990 erhielt er von der Beklagten ein sogenanntes Gewerbedarlehen über einen Betrag von 68.450,00 DM, rückführbar in monatlichen Raten von 1.150,00 DM, Tilgung jeweils zum Monatsersten, Zinsen fällig jeweils vierteljährlich nachträglich. Derzeit valutiert dieses Darlehen noch mit einem Betrag von 16.100,00 DM.

b) Mit Vertrag vom 03.12.1990 wurde dem Gemeinschuldner ein ERP-Kredit in Höhe von 68.450,00 DM gewährt. Dieses Darlehen war bis zum 31.12.1995 tilgungsfrei. Ab diesem Zeitpunkt sollten 19 Halbjahresraten zu je 3.430,00 DM gezahlt werden.