OLG Dresden - Urteil vom 17.05.1994
3 U 1139/93
Normen:
GesO § 8 Abs. 2 ; GmbHG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 1996, 253
WiB 1995, 908
Vorinstanzen:
LG Görlitz,

OLG Dresden - Urteil vom 17.05.1994 (3 U 1139/93) - DRsp Nr. 1998/5143

OLG Dresden, Urteil vom 17.05.1994 - Aktenzeichen 3 U 1139/93

DRsp Nr. 1998/5143

Der Gesamtvollstreckungsverwalter kann nicht Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer der Vorgesellschaft geltend machen, da diese nicht der Gesellschaft, sondern den einzelnen Gläubiger zustehen. Voraussetzung für die Differenzhaftung der Gesellschafter ist die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Eine Ausdehnung auf Fälle, in denen es zur Eintragung der Gesellschaft nicht kommt, kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

GesO § 8 Abs. 2 ; GmbHG § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten im Rahmen der Differenzhaftung der GmbH-Gesellschafter in Anspruch.

Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter der ... - ... GmbH i G. (... GmbH i.G.).

Die Gesellschaft wurde am 03.11.1990 zunächst unter dem Namen "..." von der Beklagten zu 1) allein gegründet. Mit notariellem Vertrag vom 31.01.1991 erfolgte eine Erhöhung des Stammkapitals von 50.000,00 DM auf 100.000,00 DM, eine Änderung der Firmenbezeichnung in ...-GmbH und eine Aufnahme der Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesellschafter. Die Beklagte zu 1) trat hierzu jeweils 26 % ihrer Gesellschaftsanteile an die Beklagten zu 2) und zu 3) ab. Die Einlagen der Gesellschafter sind im März 1991 in voller Höhe erbracht worden, d.h. von den Beklagten zu 1) 48.000,00 DM und von den Beklagten zu 2) und 3) jeweils 26.000,00 DM.