OLG Dresden - Urteil vom 30.12.1994
5 U 1260/93
Normen:
BGB § 242 ; DDR: 3. DVO-VG §§ 34, 44; DDR: AHB-VOAHB-VO vom 10.1.1974 § 5; DDR: AO des DDR: Ministerrats Nr. Pr. 460 über die Bildung von; DDR: GIW §§ 88 ff.; DDR: GesO § 2 ; DDR: VO zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen; DDR: ZGB § 68 ; DMBilG §§ 32, 40; EinigungsV Art. 21, 22, 24 Abs. 1 ; Importabgabepreisen für Produktionsmittel vom 3.1.1982; TreuhG § 11 ; Währungen vom 4.7.1990;
Fundstellen:
DtZ 1995, 133
KTS 1995, 434
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 1140/93

OLG Dresden - Urteil vom 30.12.1994 (5 U 1260/93) - DRsp Nr. 1998/5109

OLG Dresden, Urteil vom 30.12.1994 - Aktenzeichen 5 U 1260/93

DRsp Nr. 1998/5109

»1. Die zu liquidierenden DDR-Außenhandelsbetriebe haben auch nach dem 3.10.1990 als selbständige juristische Personen fortbestanden. 2. Die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen eines Außenhandelsbetriebs wegen Überschuldung war und ist durch Art. 24 Abs. 1 EinigungsV und durch § 40 DMBilG ausgeschlossen. Eine dennoch angeordnete Gesamtvollstreckungseröffnung ist aber wirksam und vom Prozeßgericht zu beachten. 3. Soweit bei einer Importlieferung in die DDR ermessensmißbräuchlich zwischen den westlichen Lieferanten und den DDR-Außenhandelsbetrieb eine dem Bereich Kommerzielle Koordinierung unterstellte Handelsfirma zwischengeschaltet wurde und sich dadurch eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Erhöhung des Importaufwands ergeben hat, welcher dem DDR-inländischen Abnehmerbetrieb in Rechnung gestellt wurde, verstieß diese Preiserhöhung gegen die Verpflichtung der Außenhandelsbetriebe gem. § 5 Abs. 1 S. 1 der DDR-AHB-VO vom 10.1.1974, beim Abschluß der Export- und Importverträge die günstigsten kommerziellen Bedingungen zu erzielen; dies mit der Folge, daß der Einfuhrvertrag zwischen Außenhandelsbetrieb und Abnehmerbetrieb gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 DDR-ZGB mit demjenigen Preis wirksam blieb, der sich ohne die mißbräuchliche Vertragsgestaltung ergeben hätte.