BGB § 242 ; DDR: 3. DVO-VG §§ 34, 44; DDR: AHB-VOAHB-VO vom 10.1.1974 § 5; DDR: AO des DDR: Ministerrats Nr. Pr. 460 über die Bildung von; DDR: GIW §§ 88 ff.; DDR: GesO § 2 ; DDR: VO zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen; DDR: ZGB § 68 ; DMBilG §§ 32, 40; EinigungsV Art. 21, 22, 24 Abs. 1 ; Importabgabepreisen für Produktionsmittel vom 3.1.1982; TreuhG § 11 ; Währungen vom 4.7.1990;
Fundstellen:
DtZ 1995, 133
KTS 1995, 434
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 1140/93
OLG Dresden - Urteil vom 30.12.1994 (5 U 1260/93) - DRsp Nr. 1998/5109
OLG Dresden, Urteil vom 30.12.1994 - Aktenzeichen 5 U 1260/93
DRsp Nr. 1998/5109
»1. Die zu liquidierenden DDR-Außenhandelsbetriebe haben auch nach dem 3.10.1990 als selbständige juristische Personen fortbestanden.2. Die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen eines Außenhandelsbetriebs wegen Überschuldung war und ist durch Art. 24 Abs. 1EinigungsV und durch § 40DMBilG ausgeschlossen. Eine dennoch angeordnete Gesamtvollstreckungseröffnung ist aber wirksam und vom Prozeßgericht zu beachten.3. Soweit bei einer Importlieferung in die DDR ermessensmißbräuchlich zwischen den westlichen Lieferanten und den DDR-Außenhandelsbetrieb eine dem Bereich Kommerzielle Koordinierung unterstellte Handelsfirma zwischengeschaltet wurde und sich dadurch eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Erhöhung des Importaufwands ergeben hat, welcher dem DDR-inländischen Abnehmerbetrieb in Rechnung gestellt wurde, verstieß diese Preiserhöhung gegen die Verpflichtung der Außenhandelsbetriebe gem. § 5 Abs. 1 S. 1 der DDR-AHB-VO vom 10.1.1974, beim Abschluß der Export- und Importverträge die günstigsten kommerziellen Bedingungen zu erzielen; dies mit der Folge, daß der Einfuhrvertrag zwischen Außenhandelsbetrieb und Abnehmerbetrieb gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 DDR-ZGB mit demjenigen Preis wirksam blieb, der sich ohne die mißbräuchliche Vertragsgestaltung ergeben hätte.
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