OLG Düsseldorf - 05.12.1991 (10 U 54/91) - DRsp Nr. 1993/1820
OLG Düsseldorf, vom 05.12.1991 - Aktenzeichen 10 U 54/91
DRsp Nr. 1993/1820
»1. Macht dfer Grundstücksersteigerer von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZvG Gebrauch, so ist bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume die gesetzliche Kündigungsfrist des § 565 Abs.1 Nr. 3 BGB zu beachten.2. Der vertragliche Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 557BGB wird regelmäßig nicht gemindert, wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses während der Zeit der Vorenthaltung eine Verschlechterung der Mietsache eintritt.«
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