OLG Düsseldorf vom 28.11.1995
4 U 222/94
Normen:
ZPO § 840 ;
Fundstellen:
InVo 1996, 184
OLGReport-Düsseldorf 1996, 34

OLG Düsseldorf - 28.11.1995 (4 U 222/94) - DRsp Nr. 1997/6802

OLG Düsseldorf, vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 4 U 222/94

DRsp Nr. 1997/6802

Hat der Gläubiger im Vertrauen auf eine schuldhaft falsch abgegebene falsche Drittschuldnererklärung es unterlassen, andere erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten gegen seinen Schuldner wahrzunehmen, so ist der Drittschuldner verpflichtet, ihn nach § 840 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 249 BGB so zu stellen, als habe er rechtzeitig in die anderen Vermögenswerte vollstreckt. Die Interessenlage des Drittschuldners im Verhältnis zum Gläubiger verbietet es regelmäßig, in einer vor Abgabe der Drittschuldnererklärung - freiwillig - erteilten Auskunft den Abschluß eines schadensersatzbegründenden Auskunftsvertrages zu sehen. Es handelt sich vielmehr um eine reine Gefälligkeit ohne rechtsgeschäftlichen Charakter.

Normenkette:

ZPO § 840 ;

Hinweise:

Hinweis zu B

Antwortet er indes auf ein formell fehlerhaftes Verlangen, so erweckt seine Antwort den Anschein, als halte er den Formverstoß für nicht relevant und sei auch ohne eine formgerechte Aufforderung zur Auskunft bereit. Ist seine Antwort nun inhaltlich falsch oder unvollständig, erscheint es gerechtfertigt, auch ihn nach den Grundsätzen des Abs. 2 Satz 2 haften zu lassen (Schuschke, § 840, Rdn. 16). Zum Inhalt der Drittschuldnererklärung und zu den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vgl. auch LAG Köln, InVo 1996, 50.

Fundstellen
InVo 1996, 184
OLGReport-Düsseldorf 1996, 34