Hinweis zu B
Antwortet er indes auf ein formell fehlerhaftes Verlangen, so erweckt seine Antwort den Anschein, als halte er den Formverstoß für nicht relevant und sei auch ohne eine formgerechte Aufforderung zur Auskunft bereit. Ist seine Antwort nun inhaltlich falsch oder unvollständig, erscheint es gerechtfertigt, auch ihn nach den Grundsätzen des Abs. 2 Satz 2 haften zu lassen (Schuschke, § 840, Rdn. 16). Zum Inhalt der Drittschuldnererklärung und zu den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vgl. auch LAG Köln, InVo 1996,
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