OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.09.1996
2 U 24/96
Normen:
UWG § 25 ; ZPO § 929 ;
Fundstellen:
NJWE-WettbR 1997, 21
OLGReport-Düsseldorf 1997, 9
wrp 1996, 1172

OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.09.1996 (2 U 24/96) - DRsp Nr. 1997/4074

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 2 U 24/96

DRsp Nr. 1997/4074

»1. Ob im Verfahren der einstweiligen Verfügung der im ersten Rechtszug abgewiesene Antragsteller die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG dadurch widerlegt, daß er die Berufungsfrist und die - verlängerte - Berufungsbegründungsfrist voll ausschöpft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.« 2. Eine Unterlassungsverfügung wird durch wirksame Zustellung einer Ausfertigung des Titels oder einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung vollzogen. Hierzu reicht es aus, wenn der Gerichtsvollzieher zwar handschriftlich, aber doch hinreichend lesbar den auf der Ausfertigung stehenden Ausfertigungvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts wiedergegeben hat.