OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.1996 (4 U 197/95) - DRsp Nr. 1998/6808
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 4 U 197/95
DRsp Nr. 1998/6808
»Ist der Schuldner in der von seiner Ehefrau abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mitversichert, so geht die Überweisung (§ 836ZPO) der Ansprüche des mitversicherten Schuldners gegen den Haftpflichtversicherer ohne Einverständnis der Versicherungsnehmerin ins Leere.«
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