a. »Das Gesetz regelt nicht, ob, unter welchen Voraussetzungen und wem in einem schwebenden Zwangsversteigerungsverfahren das Gericht mündlich oder schriftlich Auskünfte aus den Gerichtsakten zu erteilen hat (so für den Zivilprozeß: BGHZ 51,193,197). Aus dem Recht zur Einsichtnahme folgt nicht ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Auskünften. Die Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt wird aber auch ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen häufig in billiger Rücksichtnahme auf die Belange der Verfahrensbeteiligten angebracht sein, wenn die nachgesuchte Auskunft mit Leichtigkeit und ohne besondere Verantwortlichkeit erteilt werden kann. Jedoch sind die Grenzen zu beachten, die für die Einsichtgewährung gelten ... . Die angefochtene Verfügung berücksichtigt diese Schranken und ist daher Rechtens.
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