OLG Frankfurt/Main vom 06.12.1991
20 VA 13/91
Normen:
ZPO § 299 Abs. 2 ; ZVG § 42 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)99a
EWiR § 42 ZVG 1/92, 415
KTS 1992, 313
OLGZ 1992, 285
Rpfleger 1992, 267

OLG Frankfurt/Main - 06.12.1991 (20 VA 13/91) - DRsp Nr. 1992/8177

OLG Frankfurt/Main, vom 06.12.1991 - Aktenzeichen 20 VA 13/91

DRsp Nr. 1992/8177

»Im Zwangsversteigerungsverfahren ist das Gericht nach Erteilung des Zuschlags nicht verpflichtet, einem Dritten Auskunft über die Höhe des Meistgebots zu erteilen.«

Normenkette:

ZPO § 299 Abs. 2 ; ZVG § 42 ;

a. »Das Gesetz regelt nicht, ob, unter welchen Voraussetzungen und wem in einem schwebenden Zwangsversteigerungsverfahren das Gericht mündlich oder schriftlich Auskünfte aus den Gerichtsakten zu erteilen hat (so für den Zivilprozeß: BGHZ 51,193,197). Aus dem Recht zur Einsichtnahme folgt nicht ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Auskünften. Die Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt wird aber auch ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen häufig in billiger Rücksichtnahme auf die Belange der Verfahrensbeteiligten angebracht sein, wenn die nachgesuchte Auskunft mit Leichtigkeit und ohne besondere Verantwortlichkeit erteilt werden kann. Jedoch sind die Grenzen zu beachten, die für die Einsichtgewährung gelten ... . Die angefochtene Verfügung berücksichtigt diese Schranken und ist daher Rechtens.