OLG Hamburg vom 13.12.1989
12 F 166/89
Normen:
ZPO § 769 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 431

OLG Hamburg - 13.12.1989 (12 F 166/89) - DRsp Nr. 1996/17098

OLG Hamburg, vom 13.12.1989 - Aktenzeichen 12 F 166/89

DRsp Nr. 1996/17098

Vor Rechtshängigkeit darf das Prozeßgericht einen Einstellungsbeschluß nur dann erlassen, wenn die Voraussetzungen für eine gleichzeitige Zustellung der Klage durch Zahlung der Verfahrensgebühr, durch Prozeßkostenhilfebewilligung oder aufgrund eines Antrags nach § 65 Abs. 7 GKG geschaffen sind.

Normenkette:

ZPO § 769 ;

Hinweise:

Wie hier auch: OLG Frankfurt/M., DRsp IV (421) 154 c-d = FamRZ 1982, 724 mit Ausführungen zum Prozeßkostenhilfeverfahren. Nach einer anderen Auffassung kann das Prozeßgericht die Anordnung auch dann schon nach Einreichung der Klageschrift treffen, wenn durch eine Bedingung oder Befristung sichergestellt ist, daß demnächst die Klagezustellung erfolgt oder (andernfalls) das Vollstreckungsrecht des Gläubigers wieder auflebt (KG, FamRZ 1990, 86 und KG, DRsp IV (421) 184 a-b = FamRZ 1988, 313).

Fundstellen
FamRZ 1990, 431