Wie hier auch: OLG Frankfurt/M., DRsp IV (421) 154 c-d = FamRZ 1982, 724 mit Ausführungen zum Prozeßkostenhilfeverfahren. Nach einer anderen Auffassung kann das Prozeßgericht die Anordnung auch dann schon nach Einreichung der Klageschrift treffen, wenn durch eine Bedingung oder Befristung sichergestellt ist, daß demnächst die Klagezustellung erfolgt oder (andernfalls) das Vollstreckungsrecht des Gläubigers wieder auflebt (KG, FamRZ 1990, 86 und KG, DRsp IV (421) 184 a-b = FamRZ 1988, 313).
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