OLG Hamburg vom 19.09.1990
4 W 66/90
Normen:
ZPO § 176, § 707 Abs. 2 Satz 2, § 719 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1991, 112
DRsp IV(421)191b
OLGZ 1991, 222
ZMR 1991, 26

OLG Hamburg - 19.09.1990 (4 W 66/90) - DRsp Nr. 1992/8483

OLG Hamburg, vom 19.09.1990 - Aktenzeichen 4 W 66/90

DRsp Nr. 1992/8483

Die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil nach Einspruch nur gegen Sicherheitsleistung kann nicht mit der Begründung angefochten werden, die Klage sei (nur) dem Beklagten persönlich, nicht aber dem im Rubrum der Klageschrift als Beklagtenvertreter aufgeführten Rechtsanwalt zngestellt gewesen (keine »greifbare Gesetzwidrigkeit«).

Normenkette:

ZPO § 176, § 707 Abs. 2 Satz 2, § 719 Abs. 1 Satz 2;

b. »Die auf greifbare Gesetzwidrigkeit des die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung einstellenden Beschlusses, der an sich nach §§ 719 Abs. 1 Satz 2, 707 Abs. 2 ZPO unanfechtbar ist, gestützte Beschwerde ist zulässig (BGH, Rpfleger 1986, 56; NJW 1990, 838, 840). Sie ist aber nicht begründet. Nach der zitierten Rechtspr. des BGH kann eine greifbare Gesetzwidrigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Entscheidung jeder gesetzl. Grundlage entbehrt, dem Gesetz inhaltlich fremd und deswegen mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Es genügt nicht, daß ein eindeutiger Gesetzverstoß vorliegt.