b. »Die auf greifbare Gesetzwidrigkeit des die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung einstellenden Beschlusses, der an sich nach §§ 719 Abs. 1 Satz 2, 707 Abs. 2 ZPO unanfechtbar ist, gestützte Beschwerde ist zulässig (BGH, Rpfleger 1986,
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