OLG Hamburg vom 20.06.1990
12 U 37/90
Normen:
ZPO § 894, § 935, § 940 ;
Fundstellen:
DRsp IV(432)139c
MDR 1990, 1022
NJW-RR 1991, 382

OLG Hamburg - 20.06.1990 (12 U 37/90) - DRsp Nr. 1992/8485

OLG Hamburg, vom 20.06.1990 - Aktenzeichen 12 U 37/90

DRsp Nr. 1992/8485

Grundsätzlich kein Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegner zur Abgabe einer Willenserklärung - hier: Zustimmung zu einer Kündigung - verurteilt werden soll.

Normenkette:

ZPO § 894, § 935, § 940 ;

c. »Auf Antrag der AntrSt. hat das LG durch Urteil eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die der AntrG. aufgegeben wurde, der Kündigung [von Arbeitsverträgen] zuzustimmen. Hiergegen hat die AntrG. Berufung eingelegt.

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. § 935 ZPO ist als Rechtsgrundlage für das Begehren der AntrSt. nicht geeignet. Es besteht hier nicht die Gefahr, daß sich ein bestehender Zustand zum Nachteil der AntrSt. verändert, sondern die AntrSt. wünschen gerade eine Veränderung, die AntrG. wiedersetzt sich dieser.

Auch § 940 ZPO gestattet es nicht, die Frage einstweilen zu regeln, ob die AntrG. der Kündigung der Arbeitsverhältnisse zustimmen muß. Nach dieser Bestimmung sind einstweilige Verfügungen zulässig, um einen einstweiligen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu regeln, sofern diese Regelung nötig ist. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Bestimmung ist, das eine solche Regelung möglich ist. Das ist hier nicht der Fall, wie sich aus § 894 ZPO ergibt.