OLG Hamburg - 26.08.1963 (3 W 169/63) - DRsp Nr. 1996/17143
OLG Hamburg, vom 26.08.1963 - Aktenzeichen 3 W 169/63
DRsp Nr. 1996/17143
Ist die einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Monatsfrist der § 929 Abs. 2, § 936ZPO vollzogen, so sind nach Einlegung des Widerspruchs und Erledigterklärung durch den Antragsteller diesem die gesamten Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen war. Eine Trennung zwischen den Kosten des Aufhebungsverfahrens nach § 927ZPO und den Kosten des Anordnungsverfahrens ist nicht gerechtfertigt.
Im übrigen folgen die Kostenentscheidungen den §§ 91, 92ZPO.
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