OLG Hamburg - Beschluß vom 06.12.1995 (12 WF 142/95) - DRsp Nr. 1997/1443
OLG Hamburg, Beschluß vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 12 WF 142/95
DRsp Nr. 1997/1443
1. Die Androhung von Zwangsgeld wird durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes verbraucht.2. Einer erneuten Festsetzung eines Zwangsgeldes muß eine erneute Androhung von Zwangsgeld vorausgehen.
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