OLG Hamburg - Beschluß vom 24.10.1996 (3 W 120/96) - DRsp Nr. 1998/6899
OLG Hamburg, Beschluß vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 3 W 120/96
DRsp Nr. 1998/6899
»Die durch § 890ZPO begründeten Handlungspflichten sind nicht erfüllt, wenn der Schuldner dem Presseverlag lediglich mit der Bitte um Einhaltung Kenntnis von einer gegen ihn ergangenen, einen laufenden Anzeigenauftrag betreffenden einstweiligen Verfügung gibt, ohne dem Verlag rechtliche Konsequenzen für den Verletzungsfall anzudrohen.«
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