OLG Hamburg - Urteil vom 24.10.1996 (3 U 106/96) - DRsp Nr. 1997/4095
OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 3 U 106/96
DRsp Nr. 1997/4095
»1. Wird das eine Beschlußverfügung im Widerspruchsverfahren aufhebende Urteil in der Berufungsinstanz unter "Bestätigung" der einstweiligen Verfügung abgeändert, so ist das der Sache nach stets ein erneuter Erlaß. Mit der Aufhebung im Widerspruchsverfahren ist die Wirkung der Beschlußverfügung endgültig entfallen.2. Eine Urteilsverfügung bedarf der Vollziehung; sie erfolgt - unbeschadet anderer Wege - durch Zustellung des Unterlassungstitels im Parteibetrieb. Die Amtszustellung des Urteils ist nicht als Vollziehung zu werten.3. Zur Heilung von Zustellungsmängeln bei Urteilsverfügungen.«
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